Steuerberaterhaftung

Erfahren Sie das Wichtigste zur Argumentation des BGH-Urteils IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 zur Steuerberaterhaftung zusammengefasst, sowie im Einzelnen zu Vertragsvereinbarungen, zu Bedingungen für Schadensersatzansprüche und zu Details dieser Steuerberaterhaftung – allgemein, wie im Präzedenzfall. Erfahren Sie ergänzend Relevantes zur Haftungsvermeidung, zu möglichen Anspruchsgegnern und zur Berechnung eines Insolvenzverschleppungsschadens.

Argumentationskette Steuerberaterhaftung zusammengefasst:

Welche Steuerberaterhaftung verschärft der Bundesgerichtshof mit Urteil IX ZR 285/14? 
Wie kann Steuerberaterhaftung laut Bundesgerichtshof angeblich vermieden werden?
Welche Steuerberaterhaftung ist im BGH-Urteil IX ZR 285/14 nicht erfasst?

Argumentationskette Steuerberaterhaftung im Einzelnen:

Welche Vertragsvereinbarung liegt einer möglichen Steuerberaterhaftung zu Grunde?
Was ist laut BGH die erste Bedingung für Steuerberaterhaftung, Schadensersatzanspruch?
Was ist laut BGH die zweite Bedingung für Steuerberaterhaftung, Schadensersatzanspruch?
Woraus ergibt sich die Steuerberaterhaftung?
Wann ist die Steuerberaterhaftung möglich?
Wann ist die Steuerberaterhaftung insbesondere möglich?
Warum griff die Haftung des Steuerberaters im Präzedenzfall?
Was war ausschlaggebend für die Haftung des Steuerberaters im Präzedenzfall?
Wann haftet ein Steuerberater noch?

Ergänzend zur Steuerberaterhaftung:

Wie kann ein Steuerberater ersatzfähigen Schaden vermeiden?
Wer sind mögliche Anspruchsgegner?
Wie berechnet sich der Insolvenzverschleppungsschaden?

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Peter Hauk
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Argumentationskette Steuerberaterhaftung zusammengefasst:

Welche Steuerberaterhaftung verschärft der Bundesgerichtshof mit Urteil IX ZR 285/14?

Der BGH verschärft mit seinem Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 die Steuerberaterhaftung bei der Jahresabschlusserstellung. Er erweitert mit diesem Urteil im Ergebnis die Insolvenzverschleppungshaftung, die in erster Linie die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit trifft, auf Steuerberater, Wirtschaftsprüfer die mit der Jahresabschlusserstellung beauftragt sind.

Wie kann Steuerberaterhaftung laut Bundesgerichtshof angeblich vermieden werden?

Dem Steuerberater ist es laut BGH angeblich möglich, die Steuerberaterhaftung für den Fall einer Insolvenzverschleppung zu vermeiden. Dies wie folgt:

  1. Beim Erkennen ernsthafter Indizien, die gegen das Fortführen der Unternehmenstätigkeit sprechen, weist der Steuerberater den Mandanten aktenkundig darauf hin, dass dieser dazu verpflichtet ist, eine explizite (handelsrechtliche) Fortführungsprognose vorzulegen.
  2. Erkennt der Steuerberater darüber hinaus einen, mehrere Insolvenzgründe weist er seinen Mandanten aktenkundig darauf hin, dass dieser zusätzlich dazu verpflichtet ist eine insolvenzrechtliche Fortführungsprognose vorzulegen, deren Ergebnis in die handelsrechtliche Fortführungsprognose eingeht.
  3. Der Steuerberater weist seinen Mandanten korrekt, rechtmäßig auf die Zweifel am Fortführen der Tätigkeit des Unternehmens hin.

Dies betrifft das Haften des Steuerberaters zur Insolvenzverschleppung. Strafrechtliche Tatbestände, wie zum Beispiel Bilanzfälschung, berücksichtigt der BGH in seinem Urteil IX ZR 285/14 vom 26.01.2017 nicht.

Welche Steuerberaterhaftung ist im BGH-Urteil IX ZR 285/14 nicht erfasst?

Die Steuerberaterhaftung bei Anweisen des Steuerberaters durch den Mandanten ist im BGH-Urteil IX ZR 285/14 nicht erfasst. Der BGH äußert sich in BGH-Urteil IX ZR 285/14 zum Haften des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten bezogen auf die Mangelhaftigkeit nach Werkvertragsrecht. Bilanziert der Steuerberater trotz erkennbarer Zweifel an der Fortführungsvermutung, konkreter, genügend begründeter Umstände bei Anweisen durch seinen Mandanten nach Fortführungswerten, ist es dem Steuerberater nicht möglich sich der Haftung zu entziehen.

Argumentationskette Steuerberaterhaftung im Einzelnen:

Welche Vertragsvereinbarung liegt einer möglichen Steuerberaterhaftung zu Grunde?

Der möglichen Steuerberaterhaftung liegt ein Werkvertrag zu Grunde. Ein Einzelvertrag zur Jahresabschlusserstellung ist ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter. Dieser ist Voraussetzung für die Haftung des Steuerberaters im vorliegenden Präzedenzfall. Für den Werkvertrag gelten die vertragstypischen Pflichten nach Paragraph 631 BGB:

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Für die Geschäftsbesorgung gilt Paragraph 675 Abs. 1 zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung 1, damit die Paragraphen:

  • § 663 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz 2,
  • § 665 BGB Abweichung von Weisungen 3,
  • § 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht 4,
  • § 667 Herausgabepflicht 5,
  • § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes 6,
  • § 669 Vorschusspflicht 7,
  • § 670 BGB Ersatz von Aufwendungen 8,
  • § 671 BGB Abs. 2 zu Widerruf, Kündigung 9,
  • § 672 BGB Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers 10,
  • § 673 BGB Tod des Beauftragten 11,
  • § 674 BGB Fiktion des Fortbestehens 12.

Was ist laut BGH die erste Bedingung für Steuerberaterhaftung, Schadensersatzanspruch?

Erste Bedingung für Steuerberaterhaftung, Schadenersatzanspruch ist ein vorliegender Sachmangel.
Paragraph 633 Abs. 2 Satz 2 BGB sagt dazu:

Sach- und Rechtsmangel […]
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1 wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2 für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

Paragraph 634 Nr. 4 BGB sagt dazu:
Rechte des Bestellers bei Mängeln
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
[…] 4. nach den Paragraphen 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach Paragraph 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Diese Paragraphen heißen:

  • § 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz 13,
  • § 281 BGB Schadenersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 14,
  • § 283 BGB Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht 15,
  • § 311a BGB Leistungshindernis bei Vertragsschluss 16,
  • § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen 17.

Was ist laut BGH die zweite Bedingung für Steuerberaterhaftung, Schadensersatzanspruch?

Zweite Bedingung für Steuerberaterhaftung, Schadenersatzanspruch ist eine Pflichtverletzung des Steuerberaters. Die Haftung des Steuerberaters bei vorliegendem Sachmangel greift nicht bei Anweisen durch den Mandanten zu pflichtwidrigem, mangelhaftem Bilanzieren.
Paragraph 280 Absatz 1 BGB sagt dazu:

Paragraph 280 Schadenersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Woraus ergibt sich die Steuerberaterhaftung?

Die Haftung des Steuerberaters bei vorliegendem Sachmangel ergibt sich aus dem Fehlen der üblichen Beschaffenheit des Jahresabschlußes.
Zur üblichen Beschaffenheit eines Jahresabschlußes gehört, dass er

  • dem handelsbilanzrechtlichen Rahmen entspricht,
  • die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreitet.

Wann ist die Steuerberaterfhaftung möglich?

Tatsächliche Gegebenheiten, rechtliche Gegebenheiten dürfen dem Bewerten nach Fortführungswerten nicht entgegenstehen, sonst ist eine Haftung des Steuerberaters möglich. Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB sagt dazu:

Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes: […]
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. […]

Steuerberaterhaftung – Wann ist Steuerberaterhaftung insbesondere möglich?

Insbesondere bei vorliegenden Insolvenzgründen ist eine Haftung des Steuerberaters möglich – siehe Präzedenzfall.

Eine tatsächliche Gegebenheit kann das Vorliegen von Insolvenzgründen sein:

[…] Wenn in der Vergangenheit keine Gewinne erzielt wurden, nicht leicht auf finanzielle Mittel zurückgegriffen werden kann oder eine bilanzielle Überschuldung droht, besteht angesichts der Insolvenzgefährdung zunächst keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich das Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens fortführen lässt. In diesen Fällen fordert das Insolvenzrecht die Erstellung einer Fortbestehensprognose, deren Ergebnis in die Betrachtungen der Fortführungsprognose eingeht. Neben der Zahlungsunfähigkeit ist auch die Überschuldung über den Prognosezeitraum hinweg auszuschließen. […] 18

Grundsätzlich ist bei vorliegenden Insolvenzgründen das Bilanzieren zu Fortführungswerten möglich – siehe dazu Fortführungsprognose Insolvenz unter Mehr zu handelsrechtlichen Fortführungsprognosen. Im vorliegenden Präzedenzfall schloss der BGH dies aus. Die Gesellschaft erwirtschaftete über vier Jahre erhebliche Verluste, wies sechs Jahre (seit 2002) einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auf – davon fünf Jahre ansteigend –, verfügte über keine stillen Reserven. Dem Steuerberater waren diese Tatsachen ersichtlich. Die Haftung des Steuerberaters ist möglich.

Warum griff die Haftung des Steuerberaters im Präzedenzfall?

Die Haftung des Steuerberaters griff, da es ein Anweisen des Geschäftsführers an den Steuerberater nach Fortführungswerten zu bilanzieren nicht gab. Es gab Hinweise des Steuerberaters an den Geschäftsführer, dass

  • bilanzielle Überschuldung vorliege,
  • 3 […] „regelmäßig die Zahlungsfähigkeit sowie die Vermögensverhältnisse der GmbH dahingehend zu überprüfen (sind), ob die Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist und dass keine Überschuldung vorliegt“ […]. 19

Diese Hinweise waren nicht hinreichend substantiiert, um einer Haftung des Steuerberaters zu entgehen. Der BGH sah darin kein konkretes, informierendes Anweisen. Der Steuerberater kam seiner Hinweis-, Warnpflicht nicht nach.

Was war ausschlaggebend für die Haftung des Steuerberaters im Präzedenzfall?

Ausschlaggebend für die Haftung des Steuerberaters war einerseits, dass der BGH seine bisherige Rechtssprechung bei den zum Haften führende Mängel präzisierte – dem unter Umständen unrechten Bilanzieren nach Fortführungswerten bei Insolvenzreife.
Dies wie folgt:

17 […] Zur Haftung führende Mängel weist ein Jahresabschluss jedoch nicht nur dann auf, wenn er die tatsächlich bestehende rechnerische Überschuldung nicht erkennen ließ. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. […]. 20

Entscheidend für die Haftung des Steuerberaters war andererseits, dass der BGH seine bisherige Rechtssprechung zur Hinweispflicht bei Unterbilanzen änderte, ein Hinweis auf einen möglichen Insolvenzantragsgrund jetzt notwendig ist.

Dies wie folgt:

51 b) Soweit der Senat ausgesprochen hat, dass die Unterbilanz für den Geschäftsführer ohne weiteres ersichtlich ist und deshalb keine Hinweispflichten des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund bestehen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 – IX ZR 64/12, […]), wird daran nicht festgehalten. 21
52 c) Erfüllt der Steuerberater diese Hinweispflicht nicht, kommt eine Haftung für einen Insolvenzverschleppungsschaden in Betracht, wenn die Gesellschaft tatsächlich früher Insolvenz angemeldet hätte, sofern ihr die mit den (wiederholten) Jahresfehlbeträgen verbundenen Risiken aufgezeigt worden wären. 22

Wann haftet ein Steuerberater noch?

Ein Steuerberater haftet außerdem bei unterlassenem Warnen zu offensichtlichen, steuerlichen Fehlentscheidungen des Mandanten außerhalb des Mandatsvertrags. Genauer:

Ungehindert der oben genannten Punkte zur Hinweis-, Warnpflicht bei tatsächlichen, rechtlichen Gegebenheiten, die gegen ein Fortführen der Tätigkeit des Unternehmens sprechen, ist es möglich, dass die Haftung des Steuerberaters bei mangelfrei erstelltem Jahresabschluß greift. Dies, wenn der Steuerberater es außerhalb seines Auftrags unterlässt, den Mandanten vor Fehlentscheidungen zu warnen, sofern ihm die Gründe dafür bekannt, auf den ersten Blick ersichtlich, also offenkundig sind.

[44] 1. Der steuerliche Auskunftsvertrag ist einem beschränkten Mandat gleich zu achten […]. Nach der Rechtsprechung des Senats muss ein Steuerberater, dem lediglich ein eingeschränktes Mandat erteilt ist, den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist […]. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen […]. 23 24

Ergänzend zur Steuerberaterhaftung:

Wie kann ein Steuerberater ersatzfähigen Schaden vermeiden?

Zur möglichen Vermeidung der Steuerberaterhaftung, Exkulpation vom Vorwurf der Pflichtverletzung sind nachfolgende Dokumentationspflichten, Maßnahmen unerlässlich 25:

    • schriftlicher Auftrag Mandant zur Jahresabschlusserstellung mit konkreter Definition Aufgabenstellung 26 (Auftragsbestätigungsschreiben, Mandatsbestätigungsschreiben). Inhalt, Grenzen Auftrag, Mandat vom schriftlichen Steuerberatungsvertrag (Dauermandat) klar abgrenzen 27, unter anderem zur Beweisführung im Streitfall archivieren und
      • positiver Abgrenzung zur Klarheit Vergütungsansprüche,
      • negativer Abgrenzung zur Klarheit bei geschuldeten Leistungen, geschuldete Hinweisgaben, Pflichtverletzungen 28,
    • zur wirksamen Haftungsbegrenzung auf gesetzlich zulässigen Betrag von 1 Mio Euro den getroffenen Vereinbarungen Allgemeine Auftragsbedingungen mit Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung beifügen, auf Beifügung hinweisen, Entgegennahme dokumentieren, vom Mandanten unterzeichnetes, zurückgesendetes Duplikat archivieren 29 30 31 32,
    • noch besser: Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung direkt zum Gegenstand des Mandatsverhältnisses machen 33, idealerweise durch gesonderte Unterzeichnung in gesondertem Absatz Mandatsvertrags mit Regelung, dass die beigehefteten Allgemeinen Auftragsbedingungen Gegenstand des Mandatsvertrags werden.
    • Achtung: einfaches Beifügen, Beiheften der Allgemeinen Auftragsbedingungen zu Berichten des Steuerberaters, etwas Bericht Jahresabschlusserstellung, genügt keinesfalls 34,
    • für jede Tätigkeit beiderseitige Verantwortung, Aufgaben, Ausführung von Steuerberater, Steuerberatungsmitarbeitern und Mandant, Geschäftsführer Mandant klar abgrenzen,
    • außerhalb Allgemeiner Auftragsbedingungen Nichteinbeziehen Dritter in Schutzbereich des Steuerberatervertrags, sowie dem Auftrag zur Jahresabschlusserstellung schriftlich vereinbaren 35,
    • wesentliche Schritte, Ergebnisse Beratung in Dauermandat, wie Einzelauftrag schriftlich dokumentieren 36,
    • Geschäftsführung, Vorstand des Mandanten konkret, schriftlich hinweisen, dass Bilanzierungsansatz zu Fortführungswerten zweifelhaft erscheint 26, zugehörige Erkenntnisse, Prüfungsergebnisse dokumentieren, archivieren, etwa durch Kopien Korrespondenz, entsprechende Aktenvermerke 37,
  • bei Anhaltspunkten für Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) konkreten Hinweis auf Notwendigkeit Durchführung, Veranlassung, Vorlage Insolvenzreifeprüfung durch Geschäftsführung, Vorstand Mandant dokumentieren, archivieren, sofern diese sich Insolvenzreife nicht bewusst sind 38,
    • insbesondere Mandant mitteilen, dass Insolvenzreifeprüfung in seiner Verantwortung liegt, nicht in Verantwortung des Steuerberaters, denn Pflichtverletzung ist Steuerberater nur vorwerfbar, wenn dieser dafür verantwortlich war 39,
  • bei Weiterbestehen Zweifeln an Bilanzierung nach Fortführungswerten, Geschäftsführung, Vorstand Gesellschaft, Mandant zur Erstellung, Veranlassung, Vorlage insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognose schriftlich auffordern, dokumentieren, archivieren 40,
  • bei Bedenken zur Tauglichkeit Fortbestehensprognose, Geschäftsführung, Vorstand Mandant zu Überprüfung durch externen Dritten schriftlich auffordern, dokumentieren, archivieren 41,
  • bei bleibenden Zweifeln an Fortführungsvermutung (Regelvermutung, Anwendung Fortführungsprinzip, going concern Prämisse),
    • Bilanzierung zu Fortführungswerten nur mit schriftlicher Anweisung Geschäftsführung, Vorstand Mandanten, Anweisung dokumentieren, archivieren 42 (Anweisungsfall),
    • Anweisung in Entwurf Jahresabschluss aufnehmen 43,
    • zusätzlich Anweisung, der vom Mandanten verlangten, vom Steuerberater nicht anerkannten, unzulässigen Wertansätze und Darstellungen im Jahresabschluss in geeigneter Weise in Bescheinigung, gegebenenfalls auch Erstellungsbericht würdigen
    • oder Auftrag, Mandat niederlegen 44,
  • generell bei Anweisungsfällen:
    • Szenarien, die zum Tag der Bilanzerstellung Unternehmensfortführung wahrscheinlich oder nicht unwahrscheinlich darlegen, dokumentieren, archivieren 45,
    • Unwille Geschäftsführung, Vorstand Insolvenzantrag zu stellen in schriftlicher Anweisung dokumentieren, damit Kausalität für eingetretenen Schaden in Frage steht, Mitverschulden offensichtlich ist 46,
  • in Betracht kommen hierzu Fälle mit wahrscheinlicher Unternehmensfortführung trotz verbliebener Zweifel 47,
  • bei Fällen mit erkennbarem Wegfall Regelvermutung, Aufgabe Fortführungsprämisse würde Steuerberater gegen § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB verstoßen, infolge Übereinstimmung Jahresabschluß mit handelsrechtlichen Grundsätzen unmöglich ist 48.
  • Achtung: substanziierte Weisung Geschäftsführung Mandant zwingend erforderlich, insbesondere bei offenkundig als fehlerhaft erkannter Anweisung der Geschäftsführung, um Strafbarkeit nach Paragraph 331 HGB (Unrichtige Darstellung) zu vermeiden 49.

Wer sind mögliche Anspruchsgegner?

Die beiden möglichen Haftungsfälle sind:

  • fehlerhafter Abschluss aufgrund nicht ordnungsgemäßer Vertragsausführung,
  • Unterlassung Mandant auf finanzielle Risiken hinzuweisen, insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, sofern dieser tatsächlich früher Insolvenzantrag gestellt hätte 50.

Mögliche Anspruchsgegner sind:

  • Mandant,
  • Insolvenzverwalter 51,
  • bei Ersatzpflicht über Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 52:
    • kreditgebende Banken 53,
    • Geschäftsführer Mandant 52, beispielsweise für alle Zahlungen nach Eintritt Insolvenzreife gemäß § 64 GmbHG 54,
    • Gesellschafter Mandant 52,
  • aus Auskunftsvertrag bei Unternehmensverkauf
    • Unternehmenskäufer,
    • Kreditgeber des Unternehmenskäufers 54.

Wie berechnet sich der Insolvenzverschleppungsschaden?

Der Bundesgerichtshof legte mit seiner Leitsatzentscheidung 2013 fest:

2. Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags. 55

Eine Differenzbildung zwischen

  • realem Güterzustand Gläubiger
  • mit demjenigen Güterzustand, der ohne zu Schadensersatz verpflichteten Umstand (Verletzung Insolvenzantragspflicht) bestehen würde 56,

sogenannte Differenzhypothese 57.

Dazu Aufteilung gesamter Insolvenzverschleppungsschaden in

  • Quotenschaden Altgläubiger 58, die zum Stichtag Soll-Antragsstellungspflicht nicht in fester Form gesicherte Forderungen innehatten (einfache Insolvenzforderungen), bedienbar bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung mit zu diesem Stichtag ermittelbarer Insolvenzausfallquote 59,
    • Berechnung Differenzschaden aus Insolvenzquote Stichtag tatsächliche Insolvenzantragstellung, Insolvenzquote Stichtag Soll-Antragstellung 60,
  • individueller Insolvenzverschleppungsschaden Neugläubiger 58, mit nach Stichtag Soll-Antragstellungspflicht entstandenen, ungesicherten Forderungen, abfindbar mit Insolvenzquote 61,
    • Berechnung Differenzschaden aus Totalausfall Forderung abzüglich tatsächlich erzielbarer Insolvenzquote 62.
  • Achtung: Ausschließlich durch haftungsbegründende Ereignisse (hier: Verletzen Insolvenzantragspflicht) verursachte Vermögensminderungen berücksichtigen, als ersatzfähiger Schaden anerkennbar 63.
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